Ehe- und Familienrecht

Familienrecht

Meine Beauftragung und Bevollmächtigung im Familienrecht kann sich auf unterschiedliche Bereiche familienrechtlicher Belange erstrecken. In den Angelegenheiten über die Familie berate und/oder vertrete ich in den nachfolgenden Bereichen:

  • Begründung einer Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft oder Ehe

  • Einvernehmliche Ehescheidung/Auflösung der eP samt Vereinbarung der Scheidungsfolgen

  • Strittige Ehescheidung oder Auflösung der eP

  • Regelung der Folgen einer Scheidung oder Auflösung einer eP oder Lebensgemeinschaft

  • Ehegattenunterhalt, Partnerunterhalt und nachehelicher Unterhalt

  • Kindesunterhalt

  • Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren und Vereinbarungen hierüber

  • Aufteilungsverfahren zur Aufteilung der während der Ehe/eP angeschafften Vermögenswerte unter den Ehegatten oder eingetragenen Partnern

  • Vermögensrechtliche Vorwegvereinbarungen vor dem Eingehen einer Ehe, während der Ehe/Partnerschaft oder im Zuge einer Scheidung

  • Wegweisung und Gewaltschutz

Das Erstgespräch umfasst die Aufnahme des Sachverhals samt einer rechtlichen Einschätzung sowie der Erörterung und Empfehlung der weiteren Vorgehensweise, die Abklärung der notwendigen und empfohlenen außergerichtlichen oder gerichtlichen Schritte sowie die Aufklärung über die Durchführung sonstiger Maßnahmen.

Einvernehmliche Ehescheidung

Die einvernehmliche Scheidung wird mit einem Scheidungsantrag beider Ehegatten eingeleitet. Der Antrag hat folgende Voraussetzungen und wesentliche Bestandteile zu enthalten:

  • Konsens der Eheleute über die Scheidung,

  • die eheliche/partnerschaftliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein,

  • beide Ehegatten müssen sich die unheilbare Zerrüttung der Ehe eingestehen,

  • es muss von beiden Ehegatten dem Gericht eine Scheidungsfolgenvereinbarung(„Scheidungsvergleich“) vorgelegt werden und vor Gericht protokolliert werden.

Der schriftliche Scheidungsvergleich hat über folgende Punkte einer Einigung der Ehegatten zu enthalten:

  • Die Pflege der Erziehung der gemeinsamen Kinder (Obsorge)

  • Die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte hinsichtlich gemeinsamer Kinder

  • der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder

  • unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander.

Ich konzipiere mit Ihnen die Scheidungsfolgenvereinbarung und stimme diese mit Ihrem Ehegatten ab.

Aufteilungsverfahren

Können sich die Ehegatten vor oder nach der Scheidung nicht gütlich auf eine Vermögensaufteilung einigen, muss einer der beiden ein Aufteilungsverfahren im Außerstreitverfahren mittels Antrages anstrengen. Es sollen das während der Ehe von beiden Ehegatten nach ihren Kräften errungene Vermögen nach Billigkeit aufgeteilt werden. In die Aufteilungsmasse fallen:

  • das eheliche Gebrauchsvermögen

  • die ehelichen Ersparnisse sowie

  • die ehelichen Schulden.

Ich bringe für Sie den Aufteilungsantrag binnen einer 1-Jahresfrist ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bei Gericht ein.

Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt für gemeinsame Kinder

Obsorge

Unter dem Kindschaftsrecht versteht man all jene Normen, die das Eltern-Kind-Verhältnis betreffen. Die wesentlichen zu regelnden Scheidungsfolgen, welche die gemeinsamen Kinder betreffen, sind die Bereiche der Obsorge, des Kontaktrechts und des Kindesunterhalts.

Die Obsorge ist die elterliche Pflicht, die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung sowie gesetzliche Vertretung gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu übernehmen. Wird ein Kind in aufrechter Ehe geboren, dann kommt beiden Eltern die Obsorge gemeinsam zu. Kommt das Kind unehelich zur Welt, hat die Mutter die alleinige Obsorge, doch bestehen Möglichkeiten, dass auch der Vater die Obsorge für das Kind erhält.

Auch nach der Scheidung kommt die Obsorgre grundsätzlich beiden Eltern zu. Eine Änderung der Obsorge kann bei Gericht erwirkt werden. Das Gericht kann angerufen werden, wenn:

  • sich die Eltern nach Scheidung oder Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht auf den Elternteil einigen können, bei dem das Kinnd hauptsächlich betreut werden soll.

  • ein Elternteil die alleinige Obsorge (Antraf auf Übertragung der Obsorge) für das Kind beanspruchen möchte oder

  • ein Elternteil die gemeinsame Obsorge für das Kind anstrebt oder in einigen Angelegenheiten die Obsorge haben möchte.

Zu meinen Aufgabe zählt unter anderem die Beantragung von gewünschten Änderungen der Obsorge.

Kontaktrecht

Jener Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Kind. Wie auch bei der Obsorge und dem Unterhalt können die aufgrund einer Scheidung oder sonstigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft getrennt lebenden Eltern eine Vereinbarung darüber treffen, wie oft und wann der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil das Kind sehen und mit diesem etwas unternehmen darf. Eine Kontaktrechtsvereinbarung ist dem Pflegschaftsgericht zur Genehmigung vorzulegen, wenn sie nicht vor Gericht geschlossen wird. Scheitert eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Eltern, ist ein Antrag bei Gericht zu stellen, bei welchem ich Sie unterstütze.

Kindesunterhalt

Beide Eltern sind ihren Kindern gegenüber – den ehelichen und unehelichen – unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht besteht während aufrechter Ehe und Partnerschaft und nach Scheidung oder sonstiger Auflösung der Ehe/Partnerschaft oder häuslichen Gemeinschaft bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.

Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind lebt, leistet dadurch zum Unterhalt des Kindes seinen Betrag. Derjenige Elternteil, der mit dem Kind nicht in gemeinsamen Haushalt lebt, muss einen Geldunterhalt (sog. Alimente) an das Kind leisten, und zwar bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Ich unterstütze Sie als Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes.