Erbrecht

Vermögensnachfolge und Erbrecht

Im Rahmen der Vertretung in Erbrechtsangelegenheiten kann meinen Mandanten die Rolle eines Erben oder Pflichtteilsberechtigten oder eines sonstigen Begünstigten, des zukünftigen Erblassers oder eines Gläubigers des Verstorbenen oder eines Unterhaltsberechtigten zukommen. Es geht um die Durchsetzung von Ansprüchen im Verlassenschaftsverfahren oder auch im streitigen Verfahren.

Neben der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Erb- und Pflichtteilsrecht oder einer Zuwendung des Verstorbenen ist auch die Beratung von Mandanten meine Aufgabe, welche ihre Nachfolge von Todes wegen regeln und ihren letzten Willen erklären wollen. Dies erfolgt meistens mit Testament.

Hat der Erblasser nicht mit Testament über sein Vermögen verfügt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ebenso, wenn er nur Vermächtnisse mit einer letztwilligen Verfügung aussetzt.

Ich berate über die Regeln der gesetzlichen Erbfolge und ob ein Testament aufgesetzt werden sollte oder eine alternative Regelung der Vermögensnachfolge in Frage kommt (Schenkung unter Lebenden, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Privatstiftung).

Testamente

Testamente, die der Testator privat selbst verfügt, sind entweder eigenhändig oder fremdhändig. Das eigenhändige Testament muss vom Testator selbst mit der Hand geschrieben sein (Achtung: kein maschinengeschriebener Text zulässig) sowie eigenhändig am Ende der Verfügung unterschrieben sein. Die Beisetzung des Datums sowie des Ortes der Unterfertigung ist ratsam, jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.

Fremdhändige Testamente müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Eigenhändige Unterfertigung des Testators am Ende des Textes, der von fremder Hand geschrieben oder maschinengeschrieben sein kann;

  • Schriftliche eigenhändige Bekräftigung des Verstorbenen, dass es sich um den letzten Willen des Verstorbenen handelt(eigenhändig:" “Das ist mein letzter Wille” “Das will ich” oä);

  • Drei gleichzeitig anwesende Zeugen (bei Unterzeichnung und schriftlicher Bekräftigugn durch Testator);

  • Identität der Zeugen muss auf der Urkunde festgehalten werden (Name, Geburtsdatum oder Adresse);

  • Zeugen haben eigenhändig auf der Urkunde mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz zu unterzeichnen (“als ersuchter Testamentszeuge”);

Nach ausführlicher Beratung und dem Entwurf des Textes für ein Testament wird dieses in Reinschrift gebracht und nach den jeweiligen Regeln für eigenhändige oder fremdhändige Testamente aufgesetzt. Das Testament wird im Anschluss im Testamentsregister der Österreichischen Rechtsanwälte von mir registriert, um dessen Auffindbarkeit durch den Gerichtskommissär zu gewährleisten. Die Verwahrung des Testaments kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, worüber ich meine Mandanten aufkläre.